Urlaubsgeld nicht auf Mindestlohn anrechnen
Berlin Arbeitgeber dürfen Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
Das Arbeitsgericht entschied, eine Änderungskündigung, mit der eine solche unzulässige Verrechnung erreicht werden solle, sei unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe deshalb Leistungen, die wie etwa das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.
Berlin Arbeitgeber dürfen Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
Das Arbeitsgericht entschied, eine Änderungskündigung, mit der eine solche unzulässige Verrechnung erreicht werden solle, sei unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe deshalb Leistungen, die wie etwa das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.
Urlaubsgeld nicht auf Mindestlohn anrechnen
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